Dokumente für standesamtliche Hochzeit: Unterschied zwischen den Versionen
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* Nachweis der Aufhebung, Nichtigerklärung oder Scheidung der früheren Ehe (Beschluss oder Urteil mit gültiger Bestätigung der Rechtskraft – Rechtskraftstempel . !) | * Nachweis der Aufhebung, Nichtigerklärung oder Scheidung der früheren Ehe (Beschluss oder Urteil mit gültiger Bestätigung der Rechtskraft – Rechtskraftstempel . !) | ||
* Sterbeurkunde des Ehepartners oder der Ehepartnerin | * Sterbeurkunde des Ehepartners oder der Ehepartnerin | ||
wenn Sie ein Kind oder mehrere gemeinsame uneheliche Kinder haben: | wenn Sie ein Kind oder mehrere gemeinsame uneheliche Kinder haben: | ||
− | * Geburtsurkunde(n) | + | * Geburtsurkunde(n) des gemeinsamen Kindes oder der gemeinsamen Kinder |
− | * Vaterschaftsanerkenntnis | + | * Vaterschaftsanerkenntnis der gemeinsamen Kinder (sofern der Vater auf der/den Geburtsurkunde(n) noch nicht eingetragen ist) |
* Nachweis der Staatsangehörigkeit, wenn vorhanden | * Nachweis der Staatsangehörigkeit, wenn vorhanden | ||
* Nachweis des Wohnsitzes der Kinder | * Nachweis des Wohnsitzes der Kinder | ||
− | ==Informtionen zu Hochzeiten in den Steinschaler Naturhotels== | + | ==Informtionen zu Hochzeiten in den [[Steinschaler Naturhotels]]== |
− | * [[Hochzeit]] (Übersicht Hochzeit im Steinschaler Dörfl) | + | * [[Hochzeit]] (Übersicht Hochzeit im [[Steinschaler Dörfl]]) |
* [[Hochzeit (Steinschalerhof)|Hochzeiten im Steinschalerhof]] | * [[Hochzeit (Steinschalerhof)|Hochzeiten im Steinschalerhof]] | ||
* [[Standesbeamte]] | * [[Standesbeamte]] |
Version vom 9. November 2009, 09:30 Uhr
Erforderliche Unterlagen für Standesamtliche Hochzeit: wenn Sie Österreicher bzw. Österreicherin sowie ledig und voll geschäftsfähig sind:
- amtlicher Lichtbildausweis .
- Abschrift aus dem Geburtenbuch, deren Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegt, oder eine der Abschrift entsprechenden Urkunde
Staatsbürgerschaftsnachweis.
- Bestätigung der Meldung oder Nachweis des Aufenthaltes (z.B. Hotelbestätigung!)
Hinweis: Für in Österreich gemeldete Personen kann der Standesbeamte oder die Standesbeamtin eine Abfrage im Zentralen Melderegister (ZMR) durchführen. In diesem Fall muss keine Bestätigung der Meldung vorgelegt werden.
- eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade .
wenn Sie bereits verheiratet waren: zusätzlich
- Heiratsurkunde/n aller früheren Ehen
- Nachweis der Aufhebung, Nichtigerklärung oder Scheidung der früheren Ehe (Beschluss oder Urteil mit gültiger Bestätigung der Rechtskraft – Rechtskraftstempel . !)
- Sterbeurkunde des Ehepartners oder der Ehepartnerin
wenn Sie ein Kind oder mehrere gemeinsame uneheliche Kinder haben:
- Geburtsurkunde(n) des gemeinsamen Kindes oder der gemeinsamen Kinder
- Vaterschaftsanerkenntnis der gemeinsamen Kinder (sofern der Vater auf der/den Geburtsurkunde(n) noch nicht eingetragen ist)
- Nachweis der Staatsangehörigkeit, wenn vorhanden
- Nachweis des Wohnsitzes der Kinder